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Erbschaft                            Sind die Ehepartner geschieden, be-  und Kindeskinder, also die  Geschwister
       und Testament                        steht kein Erbrecht. Unter bestimmten   und die Neffen und Nichten des Erblas-
                                            Voraussetzungen gilt dies auch bereits   sers.
                                            bei in Scheidung lebenden Ehepartnern.
                                            Partnerinnen und Partner einer einge-  Auch hier gilt, dass die Kinder eines zu-
       Kein Testament vorhanden
       Wer erbt?                            tragenen Lebenspartnerschaft sind er-  nächst Erbberechtigten, der jedoch be-
                                            brechtlich den Ehepartnern gleichge-  reits verstorben ist, das Erbteil ihres
       Nach dem deutschen Erbrecht erben    stellt.                             verstorbenen Vaters oder ihrer verstor-
       grundsätzlich nur Verwandte, also Per-                                   benen Mutter übernehmen.
       sonen,  die  gemeinsame Eltern, Großel-  Demgegenüber ist für andere Lebens-
       tern, Urgroßeltern, aber auch noch ent-  gemeinschaften ein gesetzliches Erb-  Verwandte der 2. Ordnung können nur
       ferntere gemeinsame Vorfahren haben.   recht nicht vorgesehen.           dann erben, wenn keine Verwandten
       Nicht in diesem Sinne verwandt, und                                      der 1. Ordnung vorhanden sind.
       daher von der gesetzlichen Erbfolge
       ausgeschlossen,  sind  Verschwägerte:   Informationen für Paare, die ohne Ehe   Erben 3.  und weitere Ordnung
       z. B. Schwiegermutter, Schwiegersohn,   oder eingetragene Lebenspartner-
       Stiefvater, Stieftochter, angeheiratete   schaft zusammenleben, enthält die In-  Erben der 2. Ordnung sind die Eltern
       Tante, angeheirateter Onkel; denn mit   formation des Bundesministeriums der   des Verstorbenen und deren Kinder Die
       diesen hatte die verstorbene Person   Justiz und für Verbraucherschutz    3. Ordnung umfasst die Großeltern und
       (das Gesetz spricht vom „Erblasser“)   „Gemeinsam leben“, die Sie im Interne-  deren Kinder und Kindeskinder (Tante,
       keine gemeinsamen Vorfahren.         tangebot des Ministeriums unter     Onkel, Cousin, Cousine usw.), die 4. Ord-
                                            www.bmjv.de/publikationen finden.   nung die Urgroßeltern und deren Kin-
                                                                                der und Kindeskinder usw. Die Erbfolge
       Eine Ausnahme ergibt sich bei der Ad-
       option (Annahme als Kind). Sie bewirkt   Erben 1. Ordnung                richtet sich im Wesentlichen nach den-
       grundsätzlich ein umfassendes gesetzli-  Abkömmlinge des Verstorbenen, also   selben Regeln wie für die bisherigen
       ches Verwandtschaftsverhältnis zu den   die Kinder, die Enkel, die Urenkel etc.   Gruppen. Ab der 4. Ordnung treten al-
       Annehmenden und deren Verwandt-                                          lerdings  für  bereits  verstorbene  Ab-
       schaft, mit allen Rechten und Pflichten.   Nichteheliche Kinder* gehören zu den   kömmlinge der Großeltern nicht mehr
       Die Adoptivkinder sind daher den leibli-  gesetzlichen Erben ihrer Mütter und   deren Abkömmlinge ein; vielmehr erben
       chen Kindern in der Regel gleichgestellt   ihrer Väter sowie der jeweiligen Ver-  nun grundsätzlich der oder die Nächst-
       (einige Besonderheiten kann es bei der   wandten.                        verwandten allein (Übergang von der
       Adoption volljähriger „Kinder“ geben).                                   Erbfolge nach Stämmen zum Gradual-
                                            Soweit es jemanden gibt, der zu dieser   system).
       Eine weitere Ausnahme vom Grundsatz  Gruppe der besonders nahen Verwand-
       der Verwandtenerbfolge besteht für   ten  gehört,  gehen  alle  entfernteren   Immer gilt: Ist nur ein Verwandter oder
       Ehepartner, die, obwohl sie in der Regel   Verwandten leer aus und können nicht   eine Verwandte aus einer vorhergehen-
       nicht miteinander verwandt sind, also   am Erbe teilhaben.               den Ordnung noch am Leben, schließen
       keine gemeinsamen Vorfahren haben,                                       diese alle möglichen Erben einer ferne-
       dennoch ein eigenes Erbrecht in Kein   Erben 2. Ordnung                  ren Ordnung aus.
       Testament vorhanden Bezug auf ihren/  Erben der 2. Ordnung sind die Eltern
       ihre Partner/in haben.               des Verstorbenen und deren Kinder




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