Page 16 - Schell Broschüre
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Erbschaft                                 Sind die Ehepartner geschieden, be-      und Kindeskinder, also die Geschwister
und Testament                             steht kein Erbrecht. Unter bestimmten    und die Neffen und Nichten des Erblas-
                                          Voraussetzungen gilt dies auch bereits   sers.
Kein Testament vorhanden                  bei in Scheidung lebenden Ehepartnern.
Wer erbt?                                 Partnerinnen und Partner einer einge-    Auch hier gilt, dass die Kinder eines zu-
Nach dem deutschen Erbrecht erben         tragenen Lebenspartnerschaft sind er-    nächst Erbberechtigten, der jedoch be-
grundsätzlich nur Verwandte, also Per-    brechtlich den Ehepartnern gleichge-     reits verstorben ist, das Erbteil ihres
sonen, die gemeinsame Eltern, Großel-     stellt.                                  verstorbenen Vaters oder ihrer verstor-
tern, Urgroßeltern, aber auch noch ent-                                            benen Mutter übernehmen.
ferntere gemeinsame Vorfahren haben.      Demgegenüber ist für andere Lebens-
Nicht in diesem Sinne verwandt, und       gemeinschaften ein gesetzliches Erb-     Verwandte der 2. Ordnung können nur
daher von der gesetzlichen Erbfolge       recht nicht vorgesehen.                  dann erben, wenn keine Verwandten
ausgeschlossen, sind Verschwägerte:                                                der 1. Ordnung vorhanden sind.
z. B. Schwiegermutter, Schwiegersohn,     Informationen für Paare, die ohne Ehe
Stiefvater, Stieftochter, angeheiratete   oder eingetragene Lebenspartner-         Erben 3. und weitere Ordnung
Tante, angeheirateter Onkel; denn mit     schaft zusammenleben, enthält die In-    Erben der 2. Ordnung sind die Eltern
diesen hatte die verstorbene Person       formation des Bundesministeriums der     des Verstorbenen und deren Kinder Die
(das Gesetz spricht vom „Erblasser“)      Justiz und für Verbraucherschutz         3. Ordnung umfasst die Großeltern und
keine gemeinsamen Vorfahren.              „Gemeinsam leben“, die Sie im Interne-   deren Kinder und Kindeskinder (Tante,
                                          tangebot des Ministeriums unter          Onkel, Cousin, Cousine usw.), die 4. Ord-
Eine Ausnahme ergibt sich bei der Ad-     www.bmjv.de/publikationen finden.        nung die Urgroßeltern und deren Kin-
option (Annahme als Kind). Sie bewirkt                                             der und Kindeskinder usw. Die Erbfolge
grundsätzlich ein umfassendes gesetzli-   Erben 1. Ordnung                         richtet sich im Wesentlichen nach den-
ches Verwandtschaftsverhältnis zu den     Abkömmlinge des Verstorbenen, also       selben Regeln wie für die bisherigen
Annehmenden und deren Verwandt-           die Kinder, die Enkel, die Urenkel etc.  Gruppen. Ab der 4. Ordnung treten al-
schaft, mit allen Rechten und Pflichten.                                           lerdings für bereits verstorbene Ab-
Die Adoptivkinder sind daher den leibli-  Nichteheliche Kinder* gehören zu den     kömmlinge der Großeltern nicht mehr
chen Kindern in der Regel gleichgestellt  gesetzlichen Erben ihrer Mütter und      deren Abkömmlinge ein; vielmehr erben
(einige Besonderheiten kann es bei der    ihrer Väter sowie der jeweiligen Ver-    nun grundsätzlich der oder die Nächst-
Adoption volljähriger „Kinder“ geben).    wandten.                                 verwandten allein (Übergang von der
                                                                                   Erbfolge nach Stämmen zum Gradual-
Eine weitere Ausnahme vom Grundsatz       Soweit es jemanden gibt, der zu dieser   system).
der Verwandtenerbfolge besteht für        Gruppe der besonders nahen Verwand-
Ehepartner, die, obwohl sie in der Regel  ten gehört, gehen alle entfernteren      Immer gilt: Ist nur ein Verwandter oder
nicht miteinander verwandt sind, also     Verwandten leer aus und können nicht     eine Verwandte aus einer vorhergehen-
keine gemeinsamen Vorfahren haben,        am Erbe teilhaben.                       den Ordnung noch am Leben, schließen
dennoch ein eigenes Erbrecht in Kein                                               diese alle möglichen Erben einer ferne-
Testament vorhanden Bezug auf ihren/      Erben 2. Ordnung                         ren Ordnung aus.
ihre Partner/in haben.                    Erben der 2. Ordnung sind die Eltern
                                          des Verstorbenen und deren Kinder

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